Neue Regelungen für den Kindesunterhalt 2024: Ein Blick auf die Düsseldorfer Tabelle

Die Düsseldorfer Tabelle, die den Kindesunterhalt in Deutschland regelt, wurde für das Jahr 2024 aktualisiert. Diese Richtlinie, vom Oberlandesgericht Düsseldorf herausgegeben, gibt Aufschluss über den Mindestunterhalt für minderjährige Kinder und dient als Grundlage für die Berechnung von Unterhaltszahlungen. In diesem Artikel werfen wir einen Blick auf die wichtigsten Änderungen und Aspekte.

Die Düsseldorfer Tabelle ist eine anerkannte Richtlinie, jedoch nicht rechtlich bindend. Sie dient als Leitfaden für die Berechnung des monatlichen Unterhaltsbedarfs von Kindern, basierend auf dem Einkommen der unterhaltspflichtigen und unterhaltsberechtigten Personen sowie dem Alter des Kindes.

Mindestunterhalt und seine Anpassungen

Der Mindestunterhalt, der das Existenzminimum des Kindes sichern soll, wurde durch das Oberlandesgericht Düsseldorf für das Jahr 2024 angehoben. Die Erhöhung beträgt durchschnittlich 9,8 Prozent im Vergleich zum Vorjahr. Für Kinder bis zum fünften Lebensjahr liegt der monatliche Mindestbedarf bei einem Nettoeinkommen bis 2100 Euro bei 480 Euro. Ab dem sechsten Lebensjahr steigen die Beträge auf 551 Euro und für Jugendliche zwischen dem zwölften und 17. Lebensjahr auf 645 Euro. Volljährige Kinder erhalten ab 2024 einen Unterhalt von 689 Euro.

Die Düsseldorfer Tabelle berücksichtigt das eigene Einkommen der unterhaltspflichtigen und unterhaltsberechtigten Personen. Die Einkommensstufen wurden für 2024 angepasst. Die zweite Einkommensgruppe beginnt nun erst bei 2.100 Euro statt zuvor bei 1.900 Euro. Dies bedeutet, dass Unterhaltszahlungen erst ab einem höheren Einkommen fällig werden.

Der Selbstbehalt, auch Eigenbedarf genannt, wurde angehoben und variiert je nach Erwerbstätigkeit des Unterhaltspflichtigen. Für nicht erwerbstätige Elternteile beträgt der monatliche Selbstbehalt 1.200 Euro, für erwerbstätige 1.450 Euro. Diese Beträge sollen die finanzielle Absicherung des Unterhaltspflichtigen gewährleisten.

Unterhaltszahlungen können in der Steuererklärung als außergewöhnliche Belastung geltend gemacht werden. Jedoch ist zu beachten, dass bei Bezug von Kindergeld oder steuerlichem Kinderfreibetrag der Unterhalt nicht steuermindernd berücksichtigt wird. Die Kindergeldanrechnung erfolgt bis zur Volljährigkeit des Kindes und danach sogar in voller Höhe.

Die Düsseldorfer Tabelle als Orientierungshilfe

Obwohl die Düsseldorfer Tabelle keine rechtliche Bindung hat, wird sie deutschlandweit von Gerichten herangezogen. Sowohl Unterhaltspflichtige als auch -berechtigte können sie als Richtlinie verwenden, um den Unterhalt angemessen zu berechnen.

Die Änderungen in der Düsseldorfer Tabelle für 2024 bedeuten eine Anpassung an die gestiegenen Lebenshaltungskosten. Es ist ratsam, bestehende Unterhaltstitel regelmäßig von einem Fachanwalt für Familienrecht überprüfen zu lassen, um sicherzustellen, dass sie den aktuellen gesetzlichen Vorgaben entsprechen und die Interessen aller Beteiligten angemessen berücksichtigen. Die rechtzeitige Anpassung erleichtert die Sicherung des finanziellen Wohls der Kinder und minimiert rechtliche Konsequenzen für beide Elternteile.

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