Zahlreiche Verfassungsbeschwerden gegen kommende Impflicht für Gesundheits- und Pflegepersonal

Beim Bundesverfassungsgericht in Karlsruhe sind mittlerweile mehr als 70 Verfassungsbeschwerden – mehr als 60 davon wurden per Eilantrag eingereicht – gegen die einrichtungsbezogene Corona-Impfpflicht für das Personal in Pflege- und Gesundheitseinrichtungen eingegangen. Nach Informationen eines Sprechers des BVerfG stammt die erste eingegangene Verfassungsbeschwerde zu dieser Thematik bereits von Mitte Dezember. Mehr als 300 Kläger kamen zusammen, um die zahlreichen Verfassungsbeschwerden in Karlsruhe einzureichen und noch vor Mitte März eine Entscheidung des Gerichts zu forcieren.

Zwar machen die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Bundesverfassungsgerichts keine zeitlichen Angaben bezüglich einer Entscheidung, jedoch ist anzunehmen, dass zumindest die eingegangenen Eilanträge vor der Mitte März geltenden Impfpflicht für Pflege- und Gesundheitspersonal von den entsprechenden Richtern geprüft werden. Diese Eilanträge könnten die konkrete Umsetzung der Impfpflicht bis zu einer endgültigen Entscheidung in einem Hauptverfahren verzögern.

Besonderer Schutz von Risikopatienten oder Bevormundung des Pflegepersonals?

Am 10. Dezember 2021 wurde die Impfpflicht für das Personal in Pflegeheimen, Praxen oder Krankenhäusern von Bundestag und Bundesrat beschlossen. Diese Impfpflicht sieht vor, dass sich betroffene Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter bis zum 15. März 2022 als vollständig geimpft oder kürzlich genesen ausweisen müssen. Alternativ kann eine Bescheinigung des Arztes vorgelegt werden, nach welcher die Mitarbeiter aus gesundheitlichen Gründen nicht geimpft werden können.

Durch die Impfpflicht in Pflegeeinrichtungen sollen besonders durch Erkrankungen geschwächte und alte Menschen geschützt werden. Das Risiko eines schweren Krankheitsverlaufs oder gar des Todes ist bei diesen Menschen wesentlich höher, weswegen ein Infektionsrisiko mit einem durchgeimpften Personal stark minimiert werden soll.

Sollten Beschäftigte nicht in der Lage oder willens sein, ihren Nachweis fristgerecht beim Arbeitgeber einzureichen, würde das Gesundheitsamt informiert werden. Dieses könnte ein Tätigkeits- und Betretungsverbot für die entsprechende Einrichtung aussprechen. Zudem könnte das Amt auch ein zusätzliches Bußgeldverfahren einleiten.

Verbesserungsbedarf und Kritik an der einrichtungsbezogenen Impfpflicht

An der im Dezember beschlossenen einrichtungsbezogenen Impfpflicht für Gesundheits- und Pflegepersonal ist an zahlreichen Stellen Kritik geäußert worden. So sei eine korrekte Überprüfung der einzelnen Fälle allein schon aus organisatorischen Gründen nicht vollständig möglich. Die ohnehin schon kritische Lage in Altersheimen, Praxen und vor allem Krankenhäusern könnte sich durch einen Wegfall des nicht vollständig geimpften Personals zudem noch weiter verschlechtern.

Laut der Deutschen Krankenhausgesellschaft (DKG) sei eine einrichtungsbezogene Impfpflicht zwar grundsätzlich zu begrüßen, allerdings erst zu einem etwas späteren Zeitpunkt und mit konkreteren Umsetzungsplänen. In jedem Falle dürfe die Versorgungssicherheit im Bereich von Medizin und Pflege aber nicht noch weiter gefährdet werden.

 

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