Wenn die Polizei zur Befragung wegen Drogenbesitzes auffordert – Gastbeitrag von Rechtsanwalt Nikolai Odebralski

Halten Sie nach dem Öffnen des Briefkastens plötzlich eine Vorladung zur Befragung wegen der Onlinebestellung von Drogen im Darknet in Händen, ist eine von zwei Reaktionen möglich: Entweder Sie fallen aus allen Wolken und haben keinen Ahnung, wovon die Rede ist. Oder Sie wissen genau, worum es sich handelt. In beiden Fällen gilt: Jetzt ist überlegtes Handeln angesagt.

Ein Gastbeitrag von Nikolai Odebralski.

Es gibt genau zwei Möglichkeiten, auf eine polizeiliche Vorladung zu reagieren: die richtige und die falsche. Die falsche Strategie ist es, pünktlich zum angegebenen Termin ohne Unterstützung bei der Befragung aufzutauchen. Die richtige ist es, im Internet nach einem Fachanwalt für Drogendelikte und das Darknet zu suchen und sofort Kontakt mit ihm aufzunehmen.

Das Ermittlungsverfahren und seine Folgen

Ein Ermittlungsverfahren wegen Drogenbestellung im Darknet fällt nicht vom Himmel, sondern hat ganz konkrete Ursachen. Für Sie als Empfänger einer Vorladung zur Befragung stellt sich nun vor allem die Frage: Wie geht es weiter? Muss ich mit einer Hausdurchsuchung rechnen? Werde ich angeklagt? Kommt es zu einer Gerichtsverhandlung? Droht mir ein Eintrag ins polizeiliche Führungszeugnis?

Als Fachanwalt für Drogendelikte und Bestellungen über das Darknet habe ich täglich mit Fällen dieser Art zu tun. Bei einer Vielzahl von ihnen lässt sich eine Einstellung erwirken – auch, wenn die Bestellung den Tatsachen entspricht. Das liegt an einem rechtlichen Grundsatz, der sich mittlerweile bei den Gerichten in Deutschland als gängige Praxis eingebürgert hat.

Als juristischer Laie werden Sie womöglich denken: Auf dem Paket steht meine Adresse, also kann ich niemals beweisen, dass ich nicht der Besteller bin. Das ist ein fundamentaler Irrtum. Bevor Sie sich also Asche aufs Haupt streuen und reumütig bei der Polizei zur Befragung erscheinen, um die Tat einräumen – unabhängig davon, ob das zutrifft oder nicht –  sollten Sie noch einmal über die Angelegenheit nachdenken.

Die Gerichte sehen keinen Zusammenhang zwischen Adresse und Besteller

Der Rückschluss, dass die Adresse auf dem Paket zwangsläufig den Besteller kennzeichnet, ist heute keine gültige Rechtspraxis mehr. Unsere Kanzlei hat bei den obersten Gerichten schon mehrmals die Entscheidung erwirkt, dass sich der Zusammenhang zwischen Adresse und Besteller nicht zwangsläufig herstellen lässt. Es könnte auch ganz anders gelaufen sein:

Vielfach setzen die wahren Darknet-Besteller von Drogen einen anderen Empfänger ein – meist Personen, von denen sie wissen, dass sie tagsüber an ihrer Arbeitsstelle sind. Über die Online-Sendungsverfolgung auf dem Smartphone können sie den genauen Zeitpunkt der Zustellung feststellen und sich dann das Paket ohne Risiko aus dem Briefkasten holen.

Über die Frage, ob Drogenkonsum wirklich ein Verbrechen darstellt oder Drogenkonsumenten nicht eher als Verbrechensopfer zu sehen sind, lässt sich ausgiebig streiten. In jedem Fall kann ein kompetenter und erfahrener Fachanwalt für Drogendelikte und Bestellungen über das Darknet ein Großteil der auf den Weg gebrachten Ermittlungsverfahren bereits in der Frühphase zur Einstellung bringen. Zu Hausdurchsuchungen, Anklagen, Gerichtsverfahren und Eintragungen ins polizeiliche Führungszeugnis muss es also gar nicht erst kommen.