Gibt es ein Recht auf Arbeit im Homeoffice?

Die Auswirkungen der Corona-Pandemie werden auch vor dem Arbeitsrecht nicht Halt machen. Erste Schatten einer grundlegenden Veränderung wirft der Entwurf des Mobile Arbeit-Gesetzes (MAG) voraus, dessen zweiten überarbeiteten Entwurf der alte und neue Arbeitsminister Hubertus Heil am 26.11.2020 zur Ressortabstimmung eingereicht hatte.

Mittlerweile liegt der Entwurf der Bundesregierung zur Abstimmung vor. Zu den zentralen Themen des Gesetzesentwurfs gehören fraglos flexible Arbeitsformen, und das nicht nur als Reaktion auf die pandemiebedingten Einschränkungen.

Mobiles Arbeiten als Mittel der Lebensgestaltung

Dass mobile Arbeitsformen dazu beitragen, Beruf und Privatleben von Arbeitnehmern besser aufeinander abzustimmen (Work-Life-Balance), wird mit großer Wahrscheinlichkeit Niederschlag in der Schlussfassung des MAG finden. Grundlage der neuen Regeln wird eine rechtssichere Definition des Begriffs mobile Arbeit sein.

Die Definition mobiler Arbeit im Gesetzesentwurf lautet: Ein mobiles Arbeitsverhältnis liegt vor, wenn der oder die Arbeitnehmer*in die geschuldete Arbeitsleistung außerhalb der Betriebsstätte unter Verwendung von Informationstechnologie von einem Ort oder mehreren Orten seiner oder ihrer Wahl oder von einem mit dem Arbeitgeber vereinbarten Ort erbringt.

Diese explizite Definition soll die Abgrenzung gegenüber Tätigkeiten ermöglichen, die berufsbedingte Mobilität beinhalten, beispielsweise Fahrer oder Piloten. Diese Tätigkeiten gelten nach den Bestimmungen des MAG nicht als mobile Arbeit.

Das enthält das MAG

Der Grundpfeiler des neuen Gesetzes ist ein erhöhtes Mitspracherecht von Arbeitnehmer*innen beim Wunsch nach mobiler Arbeit. Zwar sieht das MAG keinen Rechtsanspruch auf mobile Arbeit vor. Dennoch sind Arbeitgeber verpflichtet, den Wunsch nach einem mobilen Arbeitsverhältnis grundsätzlich zu erörtern.

Erfolgt durch den Arbeitgeber ein abschlägiger Bescheid, muss dieser form- und fristgerecht innerhalb von zwei Monaten begründet werden. Unterlässt der Arbeitgeber den form- und fristgerechten Bescheid oder verweigert er die Erörterung, gilt die mobile Arbeit auf Wunsch des oder der Arbeitnehmer*in für maximal sechs Monate kraft gesetzlicher Fiktion als vereinbart.

Auch für regelmäßige mobile Arbeit sieht das MAG eine Regelung vor. In diesem Fall ist die Angabe von Beginn, Dauer, Verteilung und Umfang erforderlich.

Mobile Arbeit erfordert eine Angleichung des Versicherungsschutzes

Der Gesetzesentwurf beinhaltet konkrete Regelungen für den Versicherungsschutz bei der Arbeit im Homeoffice oder anderen mobilen Arbeitsstätten. So sind auch Betriebswege mitversichert, beispielsweise der Weg vom Schreibtisch zum Kopierer oder Drucker. Diese Regelung soll gleichermaßen im Homeoffice und im Unternehmen gelten.

Unklarheiten beim Versicherungsschutz im Homeoffice gibt es noch bei Wegen im eigenen Haushalt, die nicht der Berufsausübung dienen, beispielsweise das Holen eines Getränks aus der Küche oder der Weg zum Essen in einem Restaurant. Diese Wege sind bisher nur bei der Arbeit im Unternehmen versichert, nicht aber in einer mobilen Arbeitsstätte. Das Gesetz sieht vor, den Versicherungsschutz nun auch auf mobile Arbeitsplätze auszudehnen.

Vage Formulierung eröffnet Grauzonen im MAG

Arbeitgebervertreter befürchten, dass die Vorgaben zur Erörterungspflicht und den formalen Bestimmungen für einen ablehnenden Bescheid zu vage formuliert sind, um Rechtssicherheit zu schaffen. Nicht geklärt ist beispielsweise, wie detailliert Arbeitgeber ihre Ablehnung formulieren müssen. 

Einerseits ist nicht verbindlich geregelt, ob eine allgemeine Ablehnung aus betrieblichen Gründen ausreicht. Die Gesetzesbegründung legt andererseits fest, dass Ablehnungsgründe nicht willkürlich oder sachfremd sein dürfen. Hier sind Auslegungsdifferenzen bei Verfahren vor dem Arbeitsgericht quasi vorprogrammiert.

Ob das MAG tatsächlich zu mehr Flexibilisierung in der Arbeitswelt führen wird, bleibt abzuwarten. Das Gesetz erteilt dem Rechtsanspruch auf mobile Arbeit zwar eine deutliche Abfuhr. Allerdings beinhaltet das im Gesetz vorgesehene Erörterungsverfahren einige Grauzonen im Bereich Auslegung und Wertung, ganz abgesehen von dem nicht unerheblichen Aufwand, der mit dieser Vorgehensweise verbunden ist.