Führerscheintausch: Wer muss wann den Schein tauschen
Der Pflichtumtausch alter Führerscheine geht in die entscheidende Phase. Am 19. Januar 2026 endet eine weitere bundesweit relevante Frist – und diesmal trifft es eine große Gruppe von Autofahrern, die bislang häufig davon ausgegangen ist, noch ausreichend Zeit zu haben. Betroffen sind Inhaber von Scheckkarten-Führerscheinen, die zwischen 1999 und 2001 ausgestellt wurden. Wer bis dahin nicht tätig wird, riskiert zwar keinen Entzug der Fahrerlaubnis, fährt jedoch formal ohne gültiges Dokument.
Hintergrund des Umtauschs ist eine EU-Richtlinie, die bereits vor Jahren beschlossen wurde. Ziel ist es, alle Führerscheine in der Europäischen Union bis spätestens 2033 auf ein einheitliches, fälschungssicheres Scheckkartenformat umzustellen. Alle Dokumente, die vor dem 19. Januar 2013 ausgestellt wurden, fallen unter diese Regelung. Um die Behörden nicht zu überlasten, erfolgt der Tausch schrittweise nach klar definierten Fristen.
In Deutschland richtet sich der Zeitplan entweder nach dem Geburtsjahr des Inhabers oder nach dem Ausstellungsdatum des Führerscheins. Welche Regel greift, hängt davon ab, ob es sich um einen Papierführerschein oder um eine ältere Scheckkarte handelt.
Diese Führerscheine sind jetzt betroffen
Mit Ablauf der Frist im Januar 2026 geraten erstmals ausschließlich Scheckkarten-Führerscheine in den Fokus. Konkret geht es um Dokumente, die zwischen dem 1. Januar 1999 und dem 31. Dezember 2001 ausgestellt wurden. Für diese Führerscheine endet die Umtauschfrist endgültig am 19. Januar 2026.
Weitere Jahrgänge folgen in den kommenden Jahren gestaffelt. Für Führerscheine aus den Jahren 2002 bis 2004 läuft die Frist bis Januar 2027, danach folgen die Jahrgänge bis einschließlich Anfang 2013, mit dem Enddatum Januar 2033.
Papierführerschein: Fristen längst verpasst
Wer noch einen grauen oder rosafarbenen Papierführerschein besitzt, hätte bereits handeln müssen. Diese Dokumente, einschließlich alter DDR-Führerscheine, wurden bis Ende 1998 ausgegeben. Der Umtausch erfolgte hier nach Geburtsjahrgängen. Die letzte Frist endete im Januar 2025 für alle Inhaber, die 1971 oder später geboren wurden. Nur eine Ausnahme gilt weiterhin. Autofahrerinnen und Autofahrer, die vor 1953 geboren wurden, genießen eine verlängerte Übergangsfrist. Sie müssen ihren Führerschein – unabhängig von Art und Ausstellungsjahr – erst bis zum 19. Januar 2033 umtauschen. Diese Regelung gilt sowohl für Papier- als auch für Scheckkartenführerscheine.
Welche Folgen drohen bei Fristversäumnis?
Wer nach Ablauf der jeweiligen Frist mit einem nicht mehr gültigen Führerschein unterwegs ist, begeht eine Ordnungswidrigkeit. Das Verwarnungsgeld liegt bei zehn Euro. Die Fahrerlaubnis selbst bleibt davon unberührt, es handelt sich ausschließlich um ein formales Dokumentenproblem.
Praktisch problematischer kann die Situation im Ausland werden. Dort können höhere Bußgelder drohen, außerdem berichten Automobilclubs von Schwierigkeiten bei der Anmietung von Fahrzeugen, wenn kein gültiger EU-Führerschein vorgelegt werden kann.
Der Umtausch ist reine Formsache
Der Gesetzgeber betont, dass es sich beim Führerscheintausch um einen rein administrativen Vorgang handelt. Weder ärztliche Untersuchungen noch erneute Fahrprüfungen sind vorgesehen. Die bestehende Fahrerlaubnis bleibt vollständig erhalten.
Nur in Einzelfällen kann die Behörde tätig werden, etwa wenn bei der Antragstellung offensichtliche Zweifel an der Fahreignung entstehen. Das ist jedoch nicht der Regelfall.
Ablauf, Kosten und Bearbeitungszeit
Zuständig für den Umtausch ist die Führerscheinstelle am aktuellen Wohnort. Je nach Kommune ist eine Online-Antragstellung möglich oder ein persönlicher Termin erforderlich. Angesichts teilweise langer Wartezeiten empfiehlt es sich, den Antrag nicht erst kurz vor Fristende zu stellen.
Benötigt werden ein gültiger Personalausweis oder Reisepass, ein aktuelles biometrisches Passfoto sowie der bisherige Führerschein. Wurde dieser nicht von der Behörde des jetzigen Wohnsitzes ausgestellt, kann zusätzlich eine Karteikartenabschrift der ursprünglichen Behörde erforderlich sein.
Die Gebühren liegen in der Regel bei rund 25 Euro. Hinzu kommen gegebenenfalls Kosten für das Passfoto oder den Versand. Die Bearbeitung dauert meist vier bis sechs Wochen, bei hoher Auslastung auch länger. Nach Erhalt des neuen Dokuments sollten die eingetragenen Fahrerlaubnisklassen genau kontrolliert werden. Alte Klassen, etwa aus dem früheren Klasse-3-System, werden in moderne Klassen und Schlüsselzahlen übertragen. Dabei gilt ein umfassender Bestandsschutz, der die bisherigen Fahrberechtigungen absichert.
Neue Regel: Der Führerschein läuft ab
Ein entscheidender Unterschied zum früheren Dokument: Der neue EU-Führerschein ist nur noch 15 Jahre gültig. Nach Ablauf dieser Frist muss er erneuert werden, ähnlich wie ein Ausweis oder Reisepass. Führerscheine, die seit dem 19. Januar 2013 ausgestellt wurden, unterliegen dieser Regel bereits.
Der alte Führerschein kann auf Wunsch übrigens behalten werden – er wird von der Behörde lediglich entwertet und dient dann nur noch als Erinnerungsstück.